Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Wulf Evers – BFH vom 12.5.1994 – Az. 6 77 Fd 3057/11
Der Gesellschafter Hardo Hansen einer erst noch zu gründenden GmbH (Wulf Evers Lkw-Vermietung Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Hardo Hansen kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Wulf Evers Lkw-Vermietung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Hardo Hansen im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 7.5.1938
Aktenzeichen: R 948 OR 4582/16
GmbHR 1956, 6325
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