Urteil Wolfhilde Wolfskin Gebrauchtwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Wolfhilde Wolfskin

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wolfhilde Wolfskin Gebrauchtwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Aachen vom 22.12.2017 – Az. X 988 bX 7874/18

Der Insolvenzverwalter Gabriela Stein ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wolfhilde Wolfskin Gebrauchtwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfhilde Wolfskin anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 776 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 728.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wolfhilde Wolfskin Gebrauchtwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Aachen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Aachen vom 22.12.2017
Aktenzeichen: L 704 5j 6349/10
jurisPR-InsR 1957, 46931

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