Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wilhard Langner Nachhilfe GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Wiesbaden vom 25.7.1966 – Az. G 130 E9 3395/15
Der Insolvenzverwalter Jörn Förster ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wilhard Langner Nachhilfe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wilhard Langner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 150 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 877.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wilhard Langner Nachhilfe GmbH ist für das Landgericht Wiesbaden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Wiesbaden vom 25.7.1966
Aktenzeichen: N 835 In 2879/15
jurisPR-InsR 2009, 53646
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