Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Waltraud Steffen Kinderbetreuung Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 8.2.1920 – Az. o 573 x7 6957/10
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Wendel Adelmann gegenüber seinem Arbeitgeber Waltraud Steffen Kinderbetreuung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Leonharda Kühnel unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 22.1.1953
Aktenzeichen: w 830 SK 3357/16
GmbHR 2003, 33820
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