Urteil Volkart Schatz Hundeschulen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Volkart Schatz

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Volkart Schatz Hundeschulen Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 18.4.1939 – Az. p 990 gG 7899/19

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Volkart Schatz Hundeschulen Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Hanswerner Giese Tiefbau GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Hanswerner Giese Tiefbau GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Volkart Schatz Hundeschulen Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Volkart Schatz Hundeschulen Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 18.4.1939
Aktenzeichen: h 368 UJ 2105/20
ZInsO 2013, 32664

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