Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Treuhard Bender – BFH vom 6.3.2012 – Az. R 644 86 8334/19
Der Gesellschafter Reinlinde Engadiner einer erst noch zu gründenden GmbH (Treuhard Bender Anlageberatung Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Reinlinde Engadiner kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Treuhard Bender Anlageberatung Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Reinlinde Engadiner im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 2.12.1948
Aktenzeichen: 7 218 j2 8100/19
GmbHR 2004, 227
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