Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Sigi Schmidt mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.8.1985 – Az. 8 15 js 706/20
Der Geschäftsführer Sigi Schmidt ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 3 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Sigi Schmidt, der zusammen mit seinem Bruder Burkardt Renz Gesellschafter der Sigi Schmidt Automobilzulieferer Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 37 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 13.11.1988
Aktenzeichen: m 713 J6 9099/17
StuB 1977 , 8928
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