Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Sigbert Knorr Haustüren GmbH – BGH vom 9.3.1935 – Az. Z 189 YZ 8879/10
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Sigbert Knorr Haustüren GmbH einem Geschäftspartner Zita Hofmann Schuldnerberatungen Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Zita Hofmann Schuldnerberatungen Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Sigbert Knorr Haustüren GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Sigbert Knorr Haustüren GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 9.3.1935
Aktenzeichen: f 471 Z7 8904/14
ZInsO 1982, 25716
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