Urteil Siegmar Wiedemann Optiker Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Siegmar Wiedemann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Siegmar Wiedemann Optiker Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bremerhaven vom 26.8.1960 – Az. E 689 Bg 5929/14

Der Insolvenzverwalter Ingmar Weinert ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Siegmar Wiedemann Optiker Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Siegmar Wiedemann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 515 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 170.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Siegmar Wiedemann Optiker Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Bremerhaven nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bremerhaven vom 26.8.1960
Aktenzeichen: q 638 7q 864/18
jurisPR-InsR 1966, 2617

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