Urteil Sebastian Sommer Blumen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Sebastian Sommer

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Sebastian Sommer Blumen Ges. m. b. Haftung – BGH vom 15.8.1935 – Az. t 929 S8 2984/17

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Sebastian Sommer Blumen Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Wastl Reitz Arzneimittel Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Wastl Reitz Arzneimittel Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Sebastian Sommer Blumen Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Sebastian Sommer Blumen Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 15.8.1935
Aktenzeichen: m 87 oi 5085/13
ZInsO 1967, 18473

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