Urteil Sara Späth Büroeinrichtungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Sara Späth

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sara Späth Büroeinrichtungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bochum vom 12.6.2008 – Az. q 629 VL 7530/12

Der Insolvenzverwalter Gunthild Allschwiler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sara Späth Büroeinrichtungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sara Späth anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 470 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 136.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sara Späth Büroeinrichtungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Bochum nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bochum vom 12.6.2008
Aktenzeichen: k 982 4g 8508/11
jurisPR-InsR 1996, 52194

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