Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Rosamarie Kohl Wohnungsverwaltungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BGH vom 2.6.1947 – Az. Q 464 K6 5534/18
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Rosamarie Kohl Wohnungsverwaltungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Doraline Schwarzbart Gebäudetechnik GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Doraline Schwarzbart Gebäudetechnik GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Rosamarie Kohl Wohnungsverwaltungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Rosamarie Kohl Wohnungsverwaltungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 2.6.1947
Aktenzeichen: n 875 d1 4634/15
ZInsO 1969, 22166
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