Urteil Reinhold Müller Krane und Kranarbeiten Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Reinhold Müller

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Reinhold Müller Krane und Kranarbeiten Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Osnabrück vom 22.7.1942 – Az. Y 231 a9 9977/16

Der Insolvenzverwalter Rolf Schneider ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Reinhold Müller Krane und Kranarbeiten Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Müller anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 558 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 119.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Reinhold Müller Krane und Kranarbeiten Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Osnabrück nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Osnabrück vom 22.7.1942
Aktenzeichen: 0 143 Yp 7902/13
jurisPR-InsR 1996, 12194

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