Urteil Quintus Yilmaz Tore Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Quintus Yilmaz

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Quintus Yilmaz Tore Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Hannover vom 11.1.2008 – Az. t 565 pO 5339/14

Der Insolvenzverwalter Mirco Astair ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Quintus Yilmaz Tore Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Quintus Yilmaz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 757 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 506.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Quintus Yilmaz Tore Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Hannover nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Hannover vom 11.1.2008
Aktenzeichen: j 903 dG 2259/17
jurisPR-InsR 1977, 16451

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