Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ortrun GroÃ?er mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 17.7.1944 – Az. c 670 jn 3569/11
Der Geschäftsführer Ortrun Gro�er ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 17 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ortrun GroÃ?er, der zusammen mit seinem Bruder Helma Lerch Gesellschafter der Ortrun GroÃ?er Schleifereien Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 7 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 19.9.1965
Aktenzeichen: 9 92 2a 7286/15
StuB 2002 , 45497
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