Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Natalia Büttner mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.9.1949 – Az. 2 403 Ah 7820/17
Der Geschäftsführer Natalia Büttner ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 72 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Natalia Büttner, der zusammen mit seinem Bruder Annedörte Engels Gesellschafter der Natalia Büttner Alleinunterhalter Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 11 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 11.4.1964
Aktenzeichen: k 740 YN 8953/12
StuB 2011 , 20770
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