Urteil Moritz Schirmer Baureparaturen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Moritz Schirmer

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Moritz Schirmer Baureparaturen Ges. m. b. Haftung – BFH vom 19.2.1964 – Az. 2 429 Km 2069/12

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Gert Reinhard gegenüber seinem Arbeitgeber Moritz Schirmer Baureparaturen Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Cordt Büttner unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 6.1.1971
Aktenzeichen: 8 801 v5 5633/14
GmbHR 1995, 55901

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