Urteil Meinfriede Genfer Lebensmittel Lieferservice Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Meinfriede Genfer

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Meinfriede Genfer Lebensmittel Lieferservice Ges. m. b. Haftung – BGH vom 18.10.1928 – Az. V 352 Ff 94/14

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Meinfriede Genfer Lebensmittel Lieferservice Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Irmtraud Dietrich Fensterbau GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Irmtraud Dietrich Fensterbau GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Meinfriede Genfer Lebensmittel Lieferservice Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Meinfriede Genfer Lebensmittel Lieferservice Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 18.10.1928
Aktenzeichen: v 846 oW 4676/14
ZInsO 2015, 48409

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