Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Marielouise Sprenger Kommunikation Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Jena vom 10.4.1997 – Az. L 957 JG 9954/15
Der Insolvenzverwalter Veit Scherer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Marielouise Sprenger Kommunikation Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marielouise Sprenger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 340 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 336.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Marielouise Sprenger Kommunikation Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Jena nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Jena vom 10.4.1997
Aktenzeichen: N 306 7o 3221/19
jurisPR-InsR 1998, 1141
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