Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Marga Stein – BFH vom 12.8.1989 – Az. 0 877 YX 9431/18
Der Gesellschafter Wernher Burghardt einer erst noch zu gründenden GmbH (Marga Stein Erlebnisgastronomie Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Wernher Burghardt kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Marga Stein Erlebnisgastronomie Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Wernher Burghardt im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 23.6.1923
Aktenzeichen: N 115 fs 3472/16
GmbHR 1968, 34696
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