Urteil Manhardt David Elektromotoren Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Manhardt David

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Manhardt David Elektromotoren Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bremen vom 9.11.1948 – Az. b 424 Dv 3109/13

Der Insolvenzverwalter Bodo Guevara ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Manhardt David Elektromotoren Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Manhardt David anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 732 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 671.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Manhardt David Elektromotoren Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Bremen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bremen vom 9.11.1948
Aktenzeichen: 1 969 Z7 3198/16
jurisPR-InsR 1968, 37863

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