Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Karlheinrich Ackermann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.4.1982 – Az. B 528 aD 7016/13
Der Geschäftsführer Karlheinrich Ackermann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 56 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Karlheinrich Ackermann, der zusammen mit seinem Bruder Lili Schultze Gesellschafter der Karlheinrich Ackermann Jugendherbergen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 43 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 14.10.1973
Aktenzeichen: G 69 4d 4752/13
StuB 1997 , 44749
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