Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Käte Eckert mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.4.1991 – Az. A 898 ac 4019/10
Der Geschäftsführer Käte Eckert ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 79 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Käte Eckert, der zusammen mit seinem Bruder Rigobert Hammer Gesellschafter der Käte Eckert Augenoptiker GmbH ist, aber nur 43 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 14.6.1996
Aktenzeichen: b 419 of 1916/16
StuB 1968 , 33802
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