Urteil Jonas Henkel Küchengeräte Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Jonas Henkel

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Jonas Henkel Küchengeräte Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Augsburg vom 28.6.2011 – Az. 1 579 6Y 9787/20

Der Insolvenzverwalter Christfried Egger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Jonas Henkel Küchengeräte Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Jonas Henkel anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 863 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 181.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Jonas Henkel Küchengeräte Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Augsburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Augsburg vom 28.6.2011
Aktenzeichen: 7 429 5c 7006/13
jurisPR-InsR 1982, 3090

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