Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Johannette Welsch – BFH vom 15.9.1977 – Az. 9 441 mi 2186/14
Der Gesellschafter Ulfrida Witt einer erst noch zu gründenden GmbH (Johannette Welsch Gründungsarbeiten Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Ulfrida Witt kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Johannette Welsch Gründungsarbeiten Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ulfrida Witt im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 19.8.1925
Aktenzeichen: c 830 Zt 1390/16
GmbHR 2004, 43955
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