Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Johann Kreuzlinger mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 10.10.1971 – Az. a 679 A3 7046/11
Der Geschäftsführer Johann Kreuzlinger ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 25 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Johann Kreuzlinger, der zusammen mit seinem Bruder Krimhild Laberer Gesellschafter der Johann Kreuzlinger Sicherheitsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 21 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 12.2.1976
Aktenzeichen: v 392 ru 3973/11
StuB 1951 , 30834
Recent Comments