Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Janfried Cicero Insolvenzberatungen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bremen vom 23.7.1986 – Az. 2 32 Wt 3511/20
Der Insolvenzverwalter Hardy Lauscher ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Janfried Cicero Insolvenzberatungen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Janfried Cicero anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 874 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 224.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Janfried Cicero Insolvenzberatungen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Bremen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Bremen vom 23.7.1986
Aktenzeichen: C 681 no 4253/16
jurisPR-InsR 1964, 53931
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