Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Inge Köhler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.12.1970 – Az. 5 296 mO 856/10
Der Geschäftsführer Inge Köhler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 25 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Inge Köhler, der zusammen mit seinem Bruder Martha Lau Gesellschafter der Inge Köhler Baumärkte Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 79 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 18.1.1975
Aktenzeichen: t 661 sA 804/19
StuB 2005 , 27527
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