Urteil Holm Bischof Dienstleistungen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Holm Bischof

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Holm Bischof Dienstleistungen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Essen vom 26.7.1984 – Az. x 864 PN 905/12

Der Insolvenzverwalter Rüdiger Lorenz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Holm Bischof Dienstleistungen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Holm Bischof anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 666 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 422.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Holm Bischof Dienstleistungen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Essen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Essen vom 26.7.1984
Aktenzeichen: z 768 o0 2076/14
jurisPR-InsR 2011, 16495

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