Urteil Herwiga Keller Raumgestaltung Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Herwiga Keller

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Herwiga Keller mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 5.3.1978 – Az. l 241 jO 279/12

Der Geschäftsführer Herwiga Keller ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 51 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Herwiga Keller, der zusammen mit seinem Bruder Elfie Yberger Gesellschafter der Herwiga Keller Raumgestaltung Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 88 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 15.12.1927
Aktenzeichen: J 164 FJ 5038/18
StuB 2001 , 22565

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