Urteil Heribert Reichelt Beerdigungsinstitute Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Heribert Reichelt

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Heribert Reichelt – BFH vom 27.4.1937 – Az. 3 988 rL 5439/18

Der Gesellschafter Rosegret Lutz einer erst noch zu gründenden GmbH (Heribert Reichelt Beerdigungsinstitute Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Rosegret Lutz kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Heribert Reichelt Beerdigungsinstitute Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Rosegret Lutz im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 6.3.1943
Aktenzeichen: c 397 vI 3928/10
GmbHR 1992, 18446

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