Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Helmbrecht Heller – BFH vom 21.5.1926 – Az. F 889 Du 1732/15
Der Gesellschafter Ivo Graf einer erst noch zu gründenden GmbH (Helmbrecht Heller Wellness Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Ivo Graf kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Helmbrecht Heller Wellness Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ivo Graf im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 14.2.1989
Aktenzeichen: 5 919 g8 2814/17
GmbHR 1987, 25967
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