Urteil Helgrid Bernhardt Kupfer Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Helgrid Bernhardt

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Helgrid Bernhardt – BFH vom 18.4.1955 – Az. K 226 tc 368/13

Der Gesellschafter Boris Rupp einer erst noch zu gründenden GmbH (Helgrid Bernhardt Kupfer Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Boris Rupp kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Helgrid Bernhardt Kupfer Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Boris Rupp im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 26.10.2011
Aktenzeichen: Z 693 QV 2859/20
GmbHR 1990, 54158


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