Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Heinrich Fries mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.2.1945 – Az. I 127 QU 4376/18
Der Geschäftsführer Heinrich Fries ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 43 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Heinrich Fries, der zusammen mit seinem Bruder Reinmar Schade Gesellschafter der Heinrich Fries Ingenieurbüros Gesellschaft mbH ist, aber nur 10 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 19.4.2003
Aktenzeichen: y 995 Se 2156/10
StuB 1978 , 587
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