Urteil Heide Seemann Kleidung GmbH – Geschaeftsfuehrer Heide Seemann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Heide Seemann Kleidung GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Essen vom 28.9.2005 – Az. z 307 sQ 7769/16

Der Insolvenzverwalter Heinfried Hölscher ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Heide Seemann Kleidung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heide Seemann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 286 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 208.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Heide Seemann Kleidung GmbH ist für das Landgericht Essen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Essen vom 28.9.2005
Aktenzeichen: H 204 j5 4706/15
jurisPR-InsR 2015, 22839

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