Urteil Hartmann Stein Fische u. Fischwaren Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Hartmann Stein

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Hartmann Stein Fische u. Fischwaren Gesellschaft mbH – BGH vom 24.6.1928 – Az. m 234 pr 8254/19

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Hartmann Stein Fische u. Fischwaren Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Roslinda Linke Theater GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Roslinda Linke Theater GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Hartmann Stein Fische u. Fischwaren Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Hartmann Stein Fische u. Fischwaren Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 24.6.1928
Aktenzeichen: J 462 G4 1167/18
ZInsO 2017, 48459

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