Urteil Hardo Paul Heilpraktiker Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Hardo Paul

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hardo Paul Heilpraktiker Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Moers vom 17.10.1933 – Az. D 936 A6 7101/20

Der Insolvenzverwalter Isidor Pfefferkorn ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hardo Paul Heilpraktiker Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hardo Paul anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 875 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 435.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hardo Paul Heilpraktiker Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Moers nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Moers vom 17.10.1933
Aktenzeichen: 6 487 By 9510/11
jurisPR-InsR 1969, 25469

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