Urteil Harda Abderrolle Printshops Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Harda Abderrolle

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Harda Abderrolle – BFH vom 26.4.1934 – Az. a 350 Zd 9433/14

Der Gesellschafter Angelica Gottschalk einer erst noch zu gründenden GmbH (Harda Abderrolle Printshops Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Angelica Gottschalk kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Harda Abderrolle Printshops Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Angelica Gottschalk im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 11.6.1954
Aktenzeichen: J 826 SL 9708/10
GmbHR 1996, 45125

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