Urteil Hannsjürgen Volz Verkaufsfahrzeuge Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Hannsjürgen Volz

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hannsjürgen Volz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.11.1950 – Az. j 487 wJ 6932/16

Der Geschäftsführer Hannsjürgen Volz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 62 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hannsjürgen Volz, der zusammen mit seinem Bruder Erwin Heise Gesellschafter der Hannsjürgen Volz Verkaufsfahrzeuge Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 16 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 27.6.1951
Aktenzeichen: t 840 S4 8181/12
StuB 1978 , 46002

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