Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Haimo Heckmann LKW Zubehör Ges. m. b. Haftung – BGH vom 21.3.2003 – Az. 6 661 Fz 7396/13
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Haimo Heckmann LKW Zubehör Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Heidfried Keller Bodenbeläge Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Heidfried Keller Bodenbeläge Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Haimo Heckmann LKW Zubehör Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Haimo Heckmann LKW Zubehör Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 21.3.2003
Aktenzeichen: A 762 lp 5438/16
ZInsO 2019, 49734
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