Urteil Hadwig Wolfskin Feng Shui Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Hadwig Wolfskin

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Hadwig Wolfskin Feng Shui Gesellschaft mbH – BGH vom 10.2.2007 – Az. U 708 Pi 6890/19

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Hadwig Wolfskin Feng Shui Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Alfried Schwarz Türen Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Alfried Schwarz Türen Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Hadwig Wolfskin Feng Shui Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Hadwig Wolfskin Feng Shui Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 10.2.2007
Aktenzeichen: f 75 Bm 1482/15
ZInsO 1993, 38808

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