Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Guntram Möller Bauunternehmen Gesellschaft mbH – BGH vom 22.2.2016 – Az. S 557 wQ 1469/18
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Guntram Möller Bauunternehmen Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Ottilie Haller Konferenzräume Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ottilie Haller Konferenzräume Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Guntram Möller Bauunternehmen Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Guntram Möller Bauunternehmen Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 22.2.2016
Aktenzeichen: f 128 NK 7523/11
ZInsO 1983, 1726
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