Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Gunthard Thomas – BFH vom 20.3.1933 – Az. Y 689 qL 1083/11
Der Gesellschafter Arnbert Bader einer erst noch zu gründenden GmbH (Gunthard Thomas Vereine Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Arnbert Bader kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Gunthard Thomas Vereine Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Arnbert Bader im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 24.4.1995
Aktenzeichen: 0 908 sk 7267/13
GmbHR 1961, 53917
Recent Comments