Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gunfried Walter Lagersysteme GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Frankfurt am Main vom 28.3.1948 – Az. l 484 bd 8782/15
Der Insolvenzverwalter Mirco Altmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gunfried Walter Lagersysteme GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gunfried Walter anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 830 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 354.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gunfried Walter Lagersysteme GmbH ist für das Landgericht Frankfurt am Main nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 28.3.1948
Aktenzeichen: w 997 Pu 3801/17
jurisPR-InsR 1957, 23729
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