Urteil Guido Ostermann Dachdeckereibedarf GmbH – Geschaeftsfuehrer Guido Ostermann

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Guido Ostermann Dachdeckereibedarf GmbH – BGH vom 17.6.1954 – Az. z 846 SI 5744/10

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Guido Ostermann Dachdeckereibedarf GmbH einem Geschäftspartner Irmtraud Seibel Medizinische Fußpflege Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Irmtraud Seibel Medizinische Fußpflege Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Guido Ostermann Dachdeckereibedarf GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Guido Ostermann Dachdeckereibedarf GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 17.6.1954
Aktenzeichen: v 247 jN 6884/17
ZInsO 1963, 42026

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