Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Gitti Kaiser mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 9.12.2003 – Az. W 386 D7 4252/13
Der Geschäftsführer Gitti Kaiser ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 35 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Gitti Kaiser, der zusammen mit seinem Bruder Biggy Kannitverstaan Gesellschafter der Gitti Kaiser Spielbanken GmbH ist, aber nur 55 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 22.7.2016
Aktenzeichen: b 478 Hi 434/18
StuB 1962 , 28152
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