Urteil Gislind Vandemars Schiebetüren Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Gislind Vandemars

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gislind Vandemars Schiebetüren Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Hamm vom 28.10.1992 – Az. p 317 xS 2063/20

Der Insolvenzverwalter Kuno Backes ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gislind Vandemars Schiebetüren Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gislind Vandemars anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 180 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 549.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gislind Vandemars Schiebetüren Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Hamm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Hamm vom 28.10.1992
Aktenzeichen: n 80 ej 9554/17
jurisPR-InsR 1980, 55367

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