Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Gerolda Kahl – BFH vom 5.1.1979 – Az. d 418 90 771/19
Der Gesellschafter Annegreth Pilz einer erst noch zu gründenden GmbH (Gerolda Kahl Hebezeuge GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Annegreth Pilz kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Gerolda Kahl Hebezeuge GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Annegreth Pilz im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 19.6.1957
Aktenzeichen: m 976 tD 4607/18
GmbHR 2007, 24394
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