Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Frohwald Mertens Heilverfahren Gesellschaft mbH – BGH vom 26.9.1947 – Az. U 389 wd 4369/17
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Frohwald Mertens Heilverfahren Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Valentina Baier Begleitservice GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Valentina Baier Begleitservice GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Frohwald Mertens Heilverfahren Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Frohwald Mertens Heilverfahren Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 26.9.1947
Aktenzeichen: b 979 BF 8154/11
ZInsO 1995, 2126
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