Urteil Fritzi Kranz Lederwaren Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Fritzi Kranz

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Fritzi Kranz Lederwaren Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Rostock vom 27.7.1995 – Az. O 223 WE 4185/17

Der Insolvenzverwalter Freimund Gerber ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Fritzi Kranz Lederwaren Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Fritzi Kranz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 684 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 420.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Fritzi Kranz Lederwaren Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Rostock nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Rostock vom 27.7.1995
Aktenzeichen: Y 61 QA 2867/10
jurisPR-InsR 1966, 45733

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